Title: Unternehmensübergabe und Steuern – wie Sie die Nachfolge steuerlich richtig gestalten
Author: Gerhard Bühner Steuerberater &amp; vereidigter Buchprüfer
Published: 28. Mai 2026
Last modified: 3. Juni 2026

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# Unternehmensübergabe und Steuern – wie Sie die Nachfolge steuerlich richtig gestalten

 Veröffentlicht am 28. Mai 20263. Juni 2026 von [Gerhard Bühner Steuerberater & vereidigter Buchprüfer](https://146858.wd50.extern.regiohelden.de/author/gerhard-buehner-steuerberater-vereidigter-buchpru/)

Eine Unternehmensübergabe ist eines der **komplexesten steuerlichen Ereignisse**
im Leben eines Unternehmers oder einer Unternehmerin. Die gute Nachricht: Mit der
richtigen Vorbereitung lassen sich Steuern bei der Nachfolge erheblich reduzieren
oder sogar vermeiden. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, welche **Übertragungsformen**
es gibt, welche Steuerarten relevant werden und welche Gestaltungsmöglichkeiten 
das deutsche Steuerrecht bereithält.

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://146858.wd50.extern.regiohelden.de/unternehmensuebergabe-steuern-nachfolge/?output_format=md#1)
 2. [Übergabe ist nicht gleich Übergabe – welche Wege es gibt](https://146858.wd50.extern.regiohelden.de/unternehmensuebergabe-steuern-nachfolge/?output_format=md#2)
 3. [Verkauf des Unternehmens – was bleibt nach Steuern übrig?](https://146858.wd50.extern.regiohelden.de/unternehmensuebergabe-steuern-nachfolge/?output_format=md#3)
 4. [Betriebsvermögen übertragen – was das Steuerrecht für Unternehmerinnen und Unternehmer bereithält](https://146858.wd50.extern.regiohelden.de/unternehmensuebergabe-steuern-nachfolge/?output_format=md#4)
 5. [Früh planen zahlt sich aus – warum die Nachfolge keine Frage des Alters ist](https://146858.wd50.extern.regiohelden.de/unternehmensuebergabe-steuern-nachfolge/?output_format=md#5)
 6. [FAQ](https://146858.wd50.extern.regiohelden.de/unternehmensuebergabe-steuern-nachfolge/?output_format=md#6)
 7. [Fazit: Ihre nächsten Schritte](https://146858.wd50.extern.regiohelden.de/unternehmensuebergabe-steuern-nachfolge/?output_format=md#8)

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## Das Wichtigste in Kürze

 * Die Wahl der Übertragungsform (Verkauf, Schenkung, Erbfolge oder Management-Buy-
   out) bestimmt maßgeblich die Steuerlast bei der Unternehmensnachfolge.
 * Beim Verkauf eines Unternehmens fallen je nach Struktur Einkommen-, Gewerbe- 
   und gegebenenfalls Umsatzsteuer an.
 * Das Steuerrecht bietet bei der Übertragung von Betriebsvermögen spezifische Vergünstigungen,
   etwa den Verschonungsabschlag und Behaltensfristen.
 * Eine frühzeitige Nachfolgeplanung eröffnet steuerliche Gestaltungsspielräume,
   die bei einer kurzfristigen Übergabe nicht mehr genutzt werden können.
 * Typische Planungsfehler wie das Versäumen von Fristen oder eine falsche Bewertung
   des Betriebsvermögens können die Steuerlast erheblich erhöhen.

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## Übergabe ist nicht gleich Übergabe – welche Wege es gibt

Die Form der Unternehmensnachfolge entscheidet darüber, welche Steuerarten greifen
und welche **Freibeträge** genutzt werden können. Es lohnt sich deshalb, die verschiedenen
Optionen frühzeitig zu kennen.

### Die wichtigsten Formen der Unternehmensnachfolge

**Verkauf:** Das Unternehmen wird gegen Entgelt an eine externe Person oder ein 
Unternehmen übertragen. Es entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.

**Schenkung:** Das Unternehmen wird unentgeltlich zu Lebzeiten übertragen. Es fällt
Schenkungsteuer an, sofern keine Freibeträge oder Vergünstigungen greifen.

**Erbfolge:** Das Unternehmen geht im Todesfall auf die Erben und Erbinnen über.
Es gilt das Erbschaftsteuerrecht mit betriebsspezifischen Sonderregelungen.

**Management-Buy-out (MBO):** Führungskräfte oder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
übernehmen das Unternehmen, häufig über eine Kombination aus Eigen- und Fremdkapital.

Steuerlich unterscheiden sich diese Wege erheblich. Beim Verkauf steht der **Veräußerungsgewinn**
im Mittelpunkt, bei Schenkung und Erbfolge greifen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen.
Beim Management-Buy-out spielen zusätzlich die Finanzierungsstruktur und mögliche
lohnsteuerliche Konsequenzen eine Rolle. Welcher Weg am sinnvollsten ist, hängt 
von der Unternehmensstruktur, dem Familienstand und dem **Zeithorizont des Unternehmers**
oder der Unternehmerin ab.

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## Verkauf des Unternehmens – was bleibt nach Steuern übrig?

Beim Unternehmensverkauf werden in der Regel folgende Steuerarten relevant:

 * **Einkommensteuer:** auf den Veräußerungsgewinn, gegebenenfalls ermäßigt nach§
   34 EStG
 * **Gewerbesteuer:** sofern es sich um einen laufenden Geschäftsbetrieb handelt
   und keine Anrechnung möglich ist
 * **Umsatzsteuer:** wenn kein begünstigter Unternehmenskauf als Ganzes (Geschäftsveräußerung
   im Ganzen) vorliegt

Ein zentraler Unterschied liegt in der Frage, ob ein Asset Deal oder Share Deal 
vereinbart wird. Beim **Asset Deal** werden einzelne Wirtschaftsgüter übertragen,
was für die Käuferseite steuerlich attraktiv sein kann, da Abschreibungspotenziale
entstehen. Für den Verkäufer oder die Verkäuferin ist ein **Share Deal** oft günstiger,
weil Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen teilweise steuerbegünstigt
sind.

| Übertragungsform | Steuerliche Behandlung | Relevante Freibeträge und Vergünstigungen | 
| Verkauf (Asset Deal) | Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG (bis 45.000 €), Fünftelregelung | 
| Verkauf (Share Deal) | Teileinkünfteverfahren | 40 % steuerfrei bei Beteiligung im Betriebsvermögen | 
| Schenkung | Schenkungsteuer nach ErbStG | Persönliche Freibeträge, Verschonungsabschlag bis 85 % oder 100 % | 
| Erbfolge | Erbschaftsteuer nach ErbStG | Wie Schenkung, zusätzlich ggf. Versorgungsfreibetrag |

_Übersicht über Übertragungsformen, ihre steuerliche Behandlung sowie relevante 
Freibeträge und Vergünstigungen bei der Unternehmensnachfolge_

Die konkrete Steuerbelastung hängt von der Rechtsform, der Höhe des Veräußerungsgewinns
und dem **Alter des Unternehmers** oder der Unternehmerin ab. Ab dem 55. Lebensjahr
oder bei dauerhafter Berufsunfähigkeit kann der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG**
einmalig beansprucht** werden.

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## Betriebsvermögen übertragen – was das Steuerrecht für Unternehmerinnen und Unternehmer bereithält

Bei der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen von Schenkung
oder Erbfolge bietet das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz **spezifische
Vergünstigungen**, die ausschließlich für Betriebsvermögen gelten. Privatvermögen
profitiert von diesen Regelungen nicht.

Der **Verschonungsabschlag** beträgt im Regelfall **85 %**, bei Erfüllung strengerer
Voraussetzungen sogar 100 %. Er setzt voraus, dass das begünstigte Vermögen über
einen bestimmten Zeitraum im Unternehmen verbleibt. Diese sogenannte **Behaltensfrist
beträgt fünf Jahre** bei der Regelverschonung und sieben Jahre bei der Vollverschonung.

Die Lohnsummenregelung verlangt zusätzlich, dass die **Gesamtlohnsumme** des Unternehmens
nach der Übertragung eine bestimmte **Mindesthöhe nicht unterschreitet**. Nur wenn
diese Voraussetzung erfüllt wird, bleibt die Steuerbefreiung vollständig erhalten.
Kleinbetriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind von dieser Regelung ausgenommen.

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## Früh planen zahlt sich aus – warum die Nachfolge keine Frage des Alters ist

Wer die Nachfolge frühzeitig angeht, kann steuerliche Gestaltungsspielräume nutzen,
die bei kurzfristigen Übergaben nicht mehr zur Verfügung stehen. Dazu gehören vor
allem die **schrittweise Übertragung** von Unternehmensanteilen über mehrere Jahre,
die Nutzung wiederkehrender Schenkungsfreibeträge sowie die gezielte Umstrukturierung
des Betriebsvermögens vor der Übergabe. Wer die [Unternehmensberatung in Gelsenkirchen](https://146858.wd50.extern.regiohelden.de/unternehmensberatung-existenzgruendung/)
rechtzeitig einbezieht, schafft die Grundlage für eine **steueroptimierte Nachfolgestrategie**.

**Typische Fehler** bei der Nachfolgeplanung, die steuerlich teuer werden können,
sind:

 * Versäumte Behaltensfristen durch ungeplante Veräußerungen nach der Übertragung
 * Fehlende Bewertung des Betriebsvermögens, sodass der Steuerwert unvorhergesehen
   hoch ausfällt
 * Kein Testament oder Erbvertrag, was zur ungünstigen gesetzlichen Erbfolge führt
 * Nichtnutzung der erneuerbaren Freibeträge

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## FAQ

### Welche Steuern fallen bei der Unternehmensübergabe an?

Je nach Übertragungsform können **Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz-** sowie **Schenkung-
oder Erbschaftsteuer** anfallen. Welche Steuerarten im Einzelfall relevant sind,
hängt von der gewählten Nachfolgeform und der Rechtsform des Unternehmens ab.

### Gibt es Freibeträge beim Verkauf eines Unternehmens?

Ja. Unternehmer und Unternehmerinnen, die das **55. Lebensjahr** vollendet haben
oder dauerhaft berufsunfähig sind, können einmalig den Freibetrag nach § 16 Abs.
4 EStG in Höhe von bis zu 45.000 Euro geltend machen. Zusätzlich ist die **Fünftelregelung**
zur Einkommensteuerermäßigung anwendbar.

### Was ist der Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal?

Beim Asset Deal werden **einzelne Vermögensgegenstände** übertragen, beim Share 
Deal die **Gesellschaftsanteile** als solche. Beide Varianten haben unterschiedliche
steuerliche Konsequenzen für Käufer und Käuferinnen sowie Verkäufer und Verkäuferinnen
und sollten sorgfältig geprüft werden.

### Wie früh sollten Unternehmer und Unternehmerinnen die Nachfolge steuerlich planen?

Idealerweise beginnt die steuerliche Nachfolgeplanung **zehn bis fünfzehn Jahre**
vor der geplanten Übergabe. So können Freibeträge mehrfach genutzt, Strukturen angepasst
und **Behaltensfristen problemlos eingehalten** werden.

### Was ist die Lohnsummenregelung bei der Betriebsübergabe?

Die Lohnsummenregelung schreibt vor, dass die **Gesamtlohnsumme** des übertragenen
Unternehmens nach der Übergabe über einen Zeitraum von fünf oder sieben Jahren eine
bestimmte Mindesthöhe erreicht. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, entfällt der**
Verschonungsabschlag** anteilig oder vollständig.

### Kann ich mein Unternehmen steuerfrei an meine Kinder übertragen?

Eine vollständige Steuerfreiheit ist unter **strengen Voraussetzungen** möglich.
Bei Inanspruchnahme der Vollverschonung von 100 % muss das Verwaltungsvermögen unter
20 % liegen, die Behaltensfrist von sieben Jahren muss eingehalten werden, und die**
Lohnsummenregelung** muss erfüllt sein.

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## Fazit: Ihre nächsten Schritte

 * Prüfen Sie frühzeitig, welche Übertragungsform für Ihr Unternehmen steuerlich
   am vorteilhaftesten ist.
 * Lassen Sie das Betriebsvermögen professionell bewerten, bevor Sie Schritte zur
   Übergabe einleiten.
 * Nutzen Sie die Möglichkeit der gestaffelten Schenkung, um Freibeträge mehrfach
   auszuschöpfen.
 * Klären Sie, ob der Verschonungsabschlag und die Lohnsummenregelung in Ihrem Fall
   anwendbar sind.
 * Halten Sie Behaltensfristen konsequent ein, um steuerliche Nachforderungen zu
   vermeiden.

{customer.name_website} begleitet Unternehmer und Unternehmerinnen im Raum Gelsenkirchen,
Herne, Herten und Recklinghausen bei der **steuerlichen Gestaltung** ihrer Unternehmensnachfolge.
Sprechen Sie uns an, bevor Sie Entscheidungen treffen, die sich später nur schwer
korrigieren lassen.

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