Unternehmensübergabe und Steuern – wie Sie die Nachfolge steuerlich richtig gestalten

Eine Unternehmensübergabe ist eines der komplexesten steuerlichen Ereignisse im Leben eines Unternehmers oder einer Unternehmerin. Die gute Nachricht: Mit der richtigen Vorbereitung lassen sich Steuern bei der Nachfolge erheblich reduzieren oder sogar vermeiden. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, welche Übertragungsformen es gibt, welche Steuerarten relevant werden und welche Gestaltungsmöglichkeiten das deutsche Steuerrecht bereithält.

Geschäftsleute, die sich die Hand geben.
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Wahl der Übertragungsform (Verkauf, Schenkung, Erbfolge oder Management-Buy-out) bestimmt maßgeblich die Steuerlast bei der Unternehmensnachfolge.
  • Beim Verkauf eines Unternehmens fallen je nach Struktur Einkommen-, Gewerbe- und gegebenenfalls Umsatzsteuer an.
  • Das Steuerrecht bietet bei der Übertragung von Betriebsvermögen spezifische Vergünstigungen, etwa den Verschonungsabschlag und Behaltensfristen.
  • Eine frühzeitige Nachfolgeplanung eröffnet steuerliche Gestaltungsspielräume, die bei einer kurzfristigen Übergabe nicht mehr genutzt werden können.
  • Typische Planungsfehler wie das Versäumen von Fristen oder eine falsche Bewertung des Betriebsvermögens können die Steuerlast erheblich erhöhen.

Übergabe ist nicht gleich Übergabe – welche Wege es gibt

Die Form der Unternehmensnachfolge entscheidet darüber, welche Steuerarten greifen und welche Freibeträge genutzt werden können. Es lohnt sich deshalb, die verschiedenen Optionen frühzeitig zu kennen.

Die wichtigsten Formen der Unternehmensnachfolge

Verkauf: Das Unternehmen wird gegen Entgelt an eine externe Person oder ein Unternehmen übertragen. Es entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.

Schenkung: Das Unternehmen wird unentgeltlich zu Lebzeiten übertragen. Es fällt Schenkungsteuer an, sofern keine Freibeträge oder Vergünstigungen greifen.

Erbfolge: Das Unternehmen geht im Todesfall auf die Erben und Erbinnen über. Es gilt das Erbschaftsteuerrecht mit betriebsspezifischen Sonderregelungen.

Management-Buy-out (MBO): Führungskräfte oder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen übernehmen das Unternehmen, häufig über eine Kombination aus Eigen- und Fremdkapital.

Steuerlich unterscheiden sich diese Wege erheblich. Beim Verkauf steht der Veräußerungsgewinn im Mittelpunkt, bei Schenkung und Erbfolge greifen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen. Beim Management-Buy-out spielen zusätzlich die Finanzierungsstruktur und mögliche lohnsteuerliche Konsequenzen eine Rolle. Welcher Weg am sinnvollsten ist, hängt von der Unternehmensstruktur, dem Familienstand und dem Zeithorizont des Unternehmers oder der Unternehmerin ab.


Verkauf des Unternehmens – was bleibt nach Steuern übrig?

Beim Unternehmensverkauf werden in der Regel folgende Steuerarten relevant:

  • Einkommensteuer: auf den Veräußerungsgewinn, gegebenenfalls ermäßigt nach § 34 EStG
  • Gewerbesteuer: sofern es sich um einen laufenden Geschäftsbetrieb handelt und keine Anrechnung möglich ist
  • Umsatzsteuer: wenn kein begünstigter Unternehmenskauf als Ganzes (Geschäftsveräußerung im Ganzen) vorliegt

Ein zentraler Unterschied liegt in der Frage, ob ein Asset Deal oder Share Deal vereinbart wird. Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, was für die Käuferseite steuerlich attraktiv sein kann, da Abschreibungspotenziale entstehen. Für den Verkäufer oder die Verkäuferin ist ein Share Deal oft günstiger, weil Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen teilweise steuerbegünstigt sind.

ÜbertragungsformSteuerliche BehandlungRelevante Freibeträge und Vergünstigungen
Verkauf (Asset Deal)Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus GewerbebetriebFreibetrag § 16 Abs. 4 EStG (bis 45.000 €), Fünftelregelung
Verkauf (Share Deal)Teileinkünfteverfahren40 % steuerfrei bei Beteiligung im Betriebsvermögen
SchenkungSchenkungsteuer nach ErbStGPersönliche Freibeträge, Verschonungsabschlag bis 85 % oder 100 %
ErbfolgeErbschaftsteuer nach ErbStGWie Schenkung, zusätzlich ggf. Versorgungsfreibetrag

Übersicht über Übertragungsformen, ihre steuerliche Behandlung sowie relevante Freibeträge und Vergünstigungen bei der Unternehmensnachfolge

Die konkrete Steuerbelastung hängt von der Rechtsform, der Höhe des Veräußerungsgewinns und dem Alter des Unternehmers oder der Unternehmerin ab. Ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauerhafter Berufsunfähigkeit kann der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG einmalig beansprucht werden.


Betriebsvermögen übertragen – was das Steuerrecht für Unternehmerinnen und Unternehmer bereithält

Bei der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen von Schenkung oder Erbfolge bietet das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz spezifische Vergünstigungen, die ausschließlich für Betriebsvermögen gelten. Privatvermögen profitiert von diesen Regelungen nicht.

Der Verschonungsabschlag beträgt im Regelfall 85 %, bei Erfüllung strengerer Voraussetzungen sogar 100 %. Er setzt voraus, dass das begünstigte Vermögen über einen bestimmten Zeitraum im Unternehmen verbleibt. Diese sogenannte Behaltensfrist beträgt fünf Jahre bei der Regelverschonung und sieben Jahre bei der Vollverschonung.

Die Lohnsummenregelung verlangt zusätzlich, dass die Gesamtlohnsumme des Unternehmens nach der Übertragung eine bestimmte Mindesthöhe nicht unterschreitet. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt wird, bleibt die Steuerbefreiung vollständig erhalten. Kleinbetriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind von dieser Regelung ausgenommen.


Früh planen zahlt sich aus – warum die Nachfolge keine Frage des Alters ist

Wer die Nachfolge frühzeitig angeht, kann steuerliche Gestaltungsspielräume nutzen, die bei kurzfristigen Übergaben nicht mehr zur Verfügung stehen. Dazu gehören vor allem die schrittweise Übertragung von Unternehmensanteilen über mehrere Jahre, die Nutzung wiederkehrender Schenkungsfreibeträge sowie die gezielte Umstrukturierung des Betriebsvermögens vor der Übergabe. Wer die Unternehmensberatung in Gelsenkirchen rechtzeitig einbezieht, schafft die Grundlage für eine steueroptimierte Nachfolgestrategie.

Typische Fehler bei der Nachfolgeplanung, die steuerlich teuer werden können, sind:

  • Versäumte Behaltensfristen durch ungeplante Veräußerungen nach der Übertragung
  • Fehlende Bewertung des Betriebsvermögens, sodass der Steuerwert unvorhergesehen hoch ausfällt
  • Kein Testament oder Erbvertrag, was zur ungünstigen gesetzlichen Erbfolge führt
  • Nichtnutzung der erneuerbaren Freibeträge

FAQ

Welche Steuern fallen bei der Unternehmensübergabe an?

Je nach Übertragungsform können Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz- sowie Schenkung- oder Erbschaftsteuer anfallen. Welche Steuerarten im Einzelfall relevant sind, hängt von der gewählten Nachfolgeform und der Rechtsform des Unternehmens ab.

Gibt es Freibeträge beim Verkauf eines Unternehmens?

Ja. Unternehmer und Unternehmerinnen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sind, können einmalig den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von bis zu 45.000 Euro geltend machen. Zusätzlich ist die Fünftelregelung zur Einkommensteuerermäßigung anwendbar.

Was ist der Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal?

Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände übertragen, beim Share Deal die Gesellschaftsanteile als solche. Beide Varianten haben unterschiedliche steuerliche Konsequenzen für Käufer und Käuferinnen sowie Verkäufer und Verkäuferinnen und sollten sorgfältig geprüft werden.

Wie früh sollten Unternehmer und Unternehmerinnen die Nachfolge steuerlich planen?

Idealerweise beginnt die steuerliche Nachfolgeplanung zehn bis fünfzehn Jahre vor der geplanten Übergabe. So können Freibeträge mehrfach genutzt, Strukturen angepasst und Behaltensfristen problemlos eingehalten werden.

Was ist die Lohnsummenregelung bei der Betriebsübergabe?

Die Lohnsummenregelung schreibt vor, dass die Gesamtlohnsumme des übertragenen Unternehmens nach der Übergabe über einen Zeitraum von fünf oder sieben Jahren eine bestimmte Mindesthöhe erreicht. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, entfällt der Verschonungsabschlag anteilig oder vollständig.

Kann ich mein Unternehmen steuerfrei an meine Kinder übertragen?

Eine vollständige Steuerfreiheit ist unter strengen Voraussetzungen möglich. Bei Inanspruchnahme der Vollverschonung von 100 % muss das Verwaltungsvermögen unter 20 % liegen, die Behaltensfrist von sieben Jahren muss eingehalten werden, und die Lohnsummenregelung muss erfüllt sein.


Fazit: Ihre nächsten Schritte

  • Prüfen Sie frühzeitig, welche Übertragungsform für Ihr Unternehmen steuerlich am vorteilhaftesten ist.
  • Lassen Sie das Betriebsvermögen professionell bewerten, bevor Sie Schritte zur Übergabe einleiten.
  • Nutzen Sie die Möglichkeit der gestaffelten Schenkung, um Freibeträge mehrfach auszuschöpfen.
  • Klären Sie, ob der Verschonungsabschlag und die Lohnsummenregelung in Ihrem Fall anwendbar sind.
  • Halten Sie Behaltensfristen konsequent ein, um steuerliche Nachforderungen zu vermeiden.

Gerhard Bühner Steuerberater & vereidigter Buchprüfer begleitet Unternehmer und Unternehmerinnen im Raum Gelsenkirchen, Herne, Herten und Recklinghausen bei der steuerlichen Gestaltung ihrer Unternehmensnachfolge. Sprechen Sie uns an, bevor Sie Entscheidungen treffen, die sich später nur schwer korrigieren lassen.