Steuerliche Behandlung von Abfindungen: Was Sie beachten sollten

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist für Arbeitnehmerinnen und -nehmer eine einschneidende Erfahrung. Eine Abfindung kann die finanzielle Situation abmildern und den Übergang in eine neue berufliche Phase erleichtern. Doch mit der Zahlung beginnen auch steuerliche Fragen: Wie wird die Abfindung versteuert? Welche Regelungen gelten? Und gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken? Die Antworten auf diese Fragen sind entscheidend, denn ohne eine durchdachte Planung kann ein erheblicher Teil der Abfindung an das Finanzamt fließen. Ein Steuerberater für Herten hilft dabei, alle Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen und die steuerliche Belastung zu minimieren.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer, sind jedoch sozialversicherungsfrei.
  • Die Fünftelregelung ermäßigt die Steuerlast durch eine günstigere Berechnung des Steuersatzes.
  • Die strategische Gestaltung wie die Verteilung über den Jahreswechsel kann die Steuerbelastung deutlich reduzieren.
  • Arbeitgeberinnen und -geber müssen bei der Abfindungszahlung die korrekte Lohnsteuerberechnung sicherstellen.

Gestaltungsmöglichkeiten für eine geringere Steuerlast

Abfindungen zählen zu den außerordentlichen Einkünften und werden steuerlich begünstigt behandelt. Das bedeutet: Sie unterliegen zwar der vollen Einkommensteuerpflicht, können jedoch durch die sogenannte Fünftelregelung steuerlich gemildert werden. Diese Regelung verhindert, dass die gesamte Abfindung in einem Jahr zum normalen Einkommen addiert wird und dadurch einen hohen Steuersatz auslöst.

Die Fünftelregelung funktioniert vereinfacht ausgedrückt so: Das Finanzamt berechnet zunächst die Steuer auf das reguläre Jahreseinkommen ohne Abfindung. Dann wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Steuer erneut ermittelt. Die Differenz zwischen beiden Berechnungen wird mit fünf multipliziert – das ergibt die Steuer auf die Abfindung. Durch dieses Verfahren wird der Progressionseffekt abgemildert, der normalerweise bei hohen Einmalzahlungen entsteht.

Damit die Fünftelregelung greift, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Abfindung muss als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, und sie muss in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Zudem dürfen keine regelmäßigen Zahlungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers im selben Jahr erfolgen.

Folgende Gestaltungsmöglichkeiten helfen, die Steuerlast weiter zu optimieren:

  • Verteilung über den Jahreswechsel: Wenn die Abfindung Ende Dezember und ein weiterer Teil Anfang Januar ausgezahlt wird, verteilt sich die Steuerlast auf zwei Jahre. Das kann vorteilhaft sein, wenn in einem der Jahre geringere sonstige Einkünfte vorliegen.
  • Einzahlung in die Altersvorsorge: Teile der Abfindung können direkt in die betriebliche oder private Altersvorsorge fließen. Diese Beiträge mindern das zu versteuernde Einkommen und schaffen gleichzeitig eine langfristige Versorgung.
  • Vermeidung zusätzlicher Einkünfte: Im Jahr der Abfindungszahlung sollten Arbeitnehmerinnen und -nehmer möglichst keine weiteren außerordentlichen Einkünfte realisieren, um den Steuersatz niedrig zu halten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Sozialversicherung. Abfindungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, da sie keinen Arbeitslohn im klassischen Sinne darstellen. Das bedeutet: Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an. Für Empfängerinnen und Empfänger bleibt dadurch ein höherer Nettobetrag.


Was Arbeitgeber beachten sollten

Auch für Arbeitgeberinnen und -geber ist die korrekte Behandlung von Abfindungen relevant. Bei der Auszahlung müssen mehrere Punkte beachtet werden, um lohnsteuerrechtliche Fehler zu vermeiden.

Zunächst ist die Abfindung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erfassen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Fünftelregelung berechnen und einbehalten. Dabei ist wichtig, dass die Abfindung in einem Betrag oder zumindest innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird. Bei Ratenzahlungen über mehrere Jahre entfällt die steuerliche Begünstigung.

Die Bescheinigung der Abfindung erfolgt über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Dort wird die Abfindung gesondert ausgewiesen, damit das Finanzamt die Fünftelregelung bei der Veranlagung korrekt anwenden kann. Eine fehlerhafte Bescheinigung kann zu Nachfragen und Verzögerungen führen.

Arbeitgeberinnen und -geber sollten außerdem darauf achten, dass die Abfindung tatsächlich als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Zahlungen, die andere Zwecke verfolgen oder bereits im Arbeitsvertrag vereinbart waren, fallen nicht unter die begünstigte Besteuerung. Eine klare Formulierung im Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag ist deshalb unverzichtbar.


Fazit

Die steuerliche Behandlung von Abfindungen bietet durch die Fünftelregelung eine spürbare Erleichterung. Mit der richtigen Planung lässt sich die Steuerlast weiter reduzieren – sei es durch geschickte Auszahlungszeitpunkte oder durch Investitionen in die Altersvorsorge. Eine frühzeitige Beratung ist entscheidend, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen.

Arbeitgeberinnen und -geber sollten die korrekte Berechnung und Bescheinigung sicherstellen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Mit professioneller Unterstützung wird die Abfindung zu dem, was sie sein soll: eine finanzielle Hilfe für den Neuanfang ohne böse Steuerüberraschungen.