Steuerliche Behandlung von Geschenken und Zuwendungen

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – diese Weisheit gilt sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich. Doch während eine freundliche Aufmerksamkeit für Geschäftspartner und Geschäftspartnerinnen oder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen das Betriebsklima verbessert, kann sie steuerlich unerwartete Folgen haben. Gleiches gilt für private Zuwendungen an Familie, Freunde und Freundinnen. Die richtige steuerliche Einordnung von Geschenken und Zuwendungen entscheidet darüber, ob Sie Steuern sparen oder ungewollt zusätzliche Belastungen entstehen. Eine professionelle Finanzbuchhaltung in Gelsenkirchen kann Ihnen dabei helfen, den Überblick zu behalten.

Vater übergibt Geschenk an Tochter
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Das Wichtigste in Kürze

  • Betriebliche Geschenke sind bis 35 Euro pro Empfänger und Empfängerin im Jahr steuerlich absetzbar.
  • Private Schenkungen unterliegen je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlichen Freibeträgen.
  • Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist für die steuerliche Anerkennung unerlässlich.
  • Überschreiten Geschenke die Grenzen, entstehen Steuer- und Meldepflichten.

Wann ein Geschenk betrieblich absetzbar ist

Betriebliche Geschenke können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das Einkommensteuergesetz sieht hierfür klare Regelungen vor.

Die wichtigste Regel ist die 35-Euro-Grenze: Pro Empfänger und Empfängerin dürfen Sie im Kalenderjahr maximal 35 Euro für Geschenke ausgeben, damit diese steuerlich absetzbar bleiben. Diese Grenze gilt für alle Zuwendungen zusammengenommen.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Betrieblicher Anlass: Das Geschenk muss einem betrieblichen Zweck dienen.
  • Angemessener Empfängerkreis: Geschäftspartner und Geschäftspartnerinnen, Kunden und Kundinnen
  • Ordnungsgemäße Belege: Alle Ausgaben müssen durch Rechnungen nachgewiesen werden.

Bei Geschenken über 35 Euro entstehen steuerliche Konsequenzen: Der übersteigende Betrag wird als geldwerter Vorteil beim Empfänger oder der Empfängerin versteuert.


Schenkungen an Familie und Freunde

Private Schenkungen unterliegen den Freibeträgen der Schenkungsteuer, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten und alle zehn Jahre neu genutzt werden können.

Die wichtigsten Freibeträge:

  • Ehepartner und Ehepartnerinnen: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro je Kind
  • Enkel und Enkelinnen: 200.000 Euro
  • Eltern, Geschwister: 20.000 Euro

Überschreiten Schenkungen diese Freibeträge, entsteht eine Meldepflicht beim Finanzamt. Der oder die Beschenkte muss die Schenkung innerhalb von drei Monaten anzeigen.

Für die optimale Gestaltung größerer Schenkungen gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die Aufteilung über mehrere Jahre oder die geschickte Kombination verschiedener Vermögenswerte können die Steuerlast reduzieren.


Fazit: Mit klarer Planung Freude bereiten – und Steuern sparen

Die steuerliche Behandlung von Geschenken erfordert sorgfältige Planung und genaue Kenntnis der Regelungen. Bei betrieblichen Geschenken sollten Sie die 35-Euro-Grenze im Blick behalten. Private Schenkungen bieten durch die großzügigen Freibeträge interessante Möglichkeiten der Vermögensübertragung.

Mit der richtigen steuerlichen Beratung können Sie sowohl bei geschäftlichen als auch privaten Zuwendungen das Optimum herausholen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, alle Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.