Wie jedes Einkommen wird auch ein Erbe vom Staat besteuert. Gleichzeitig zielt die Gesetzgebung jedoch darauf ab, dass Eltern das von ihnen erarbeitete und ersparte Vermögen möglichst gut an ihre Kinder weitergeben können. Daher gibt es bei der Erbschaftssteuer zahlreiche Freibeträge und Staffelungen. Ihr Steuerberater in Gelsenkirchen berät Sie zu den wichtigsten Besonderheiten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Höhe der Erbschaftssteuer ist maßgeblich vom Verwandtschaftsgrad abhängig.
- Je näher Sie mit dem oder der Verstorbenen verwandt sind, desto höher ist Ihr Freibetrag.
- Vor allem für Immobilien, Betriebe und Hausrat gibt es zusätzliche Sonderregelungen und Freibeträge.
Was macht die Erbschaftssteuer so besonders?
Was die Höhe der Erbschaftssteuer angeht, ist neben der Höhe des Erbes vor allem der Verwandtschaftsgrad entscheidend. Je enger Sie mit dem oder der Verstorbenen verwandt sind, desto mehr dürfen Sie steuerfrei behalten:
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Steuerklasse |
---|---|---|
Ehepartner | 500.000 Euro | Erbschaftssteuerklasse I |
Kinder (leiblich, Stief- und Adoptivkinder) | 400.000 Euro | Erbschaftssteuerklasse I |
Enkelkinder | 200.000 Euro | Erbschaftssteuerklasse I |
Eltern, Großeltern und Urenkel | 100.000 Euro | Erbschaftssteuerklasse I |
andere Verwandte | 20.000 Euro | Erbschaftssteuerklasse II |
nicht Verwandte | 20.000 Euro | Erbschaftssteuerklasse III |
Nach Abzug des jeweiligen Erbschaftssteuerfreibetrags wird mithilfe des Erbschaftssteuersatzes der entsprechenden Erbschaftssteuerklasse die Höhe der Erbschaftssteuer festgelegt. Dabei gelten folgende Steuersätze:
Steuerpflichtiges Erbe | Erbschaftssteuerklasse I | Erbschaftssteuerklasse II | Erbschaftssteuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6 Mio. Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13 Mio. Euro | 23 % | 35 % | 30 % |
bis 26 Mio. Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
mehr als 26 Mio. Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Freibeträge und ihre Tücken
Die oben genannten pauschalen Erbschaftssteuerfreibeträge werden um weitere Ausnahmen und Frei- sowie Versorgungsfreibeträge ergänzt:
- Überlebende Ehepartner und Kinder bis zu einem Alter von 27 Jahren profitieren von einem Versorgungsfreibetrag.
- Für Hausrat gilt ein Freibetrag, dessen Höhe von der jeweiligen Erbschaftsteuerklasse abhängt.
- Bewegliche Gegenstände, wie Autos, Schmuck und Elektrogeräte, sind bis zu einem gewissen Wert nicht erbschaftsteuerpflichtig.
- Selbst bewohnte Immobilien können unter bestimmten Auflagen steuerfrei vererbt werden.
- Wer den Verstorbenen oder die Verstorbene vor dem Tod gepflegt hat, profitiert von einem Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000 Euro.
- Gerade bei kleinen und mittleren Betrieben gibt es zahlreiche Sonderregelungen bei der Bewertung des Betriebsvermögens, um dieses zu schützen.
Bewertung von Erbschaftsvermögen
Bei Wertpapieren und Barvermögen ist der Wert offensichtlich. Schwieriger ist es, wenn Grundstücke, Gebäude oder Firmen vererbt werden. Bei Immobilien gilt für die Berechnung der Erbschaftssteuer der aktuelle Verkehrswert nach dem Vergleichswertverfahren. Sind nicht genug Vergleichsobjekte verfügbar, wird das Sachwert- oder Ertragswertverfahren angewendet. Selbst bewohnte Immobilien können unter gewissen Auflagen auch erbschaftssteuerfrei weitergegeben werden.
Fazit: In Sachen Erbschaftssteuer unbedingt beraten lassen!
Mit ihren variablen Steuersätzen, zahlreichen Freibeträgen, Ausnahmen und Sonderregelungen gehört die Erbschaftssteuer zweifellos zu den komplizierten Steuerangelegenheiten. Wenden Sie sich daher an unsere Kanzlei für Steuerberatung in Gelsenkirchen, um möglichst viel von Ihrem Erbe zu haben und die Steuerbelastung so gering wie möglich zu halten.