Besonderheiten und Fallstricke der Erbschaftssteuer

Wie jedes Einkommen wird auch ein Erbe vom Staat besteuert. Gleichzeitig zielt die Gesetzgebung jedoch darauf ab, dass Eltern das von ihnen erarbeitete und ersparte Vermögen möglichst gut an ihre Kinder weitergeben können. Daher gibt es bei der Erbschaftssteuer zahlreiche Freibeträge und Staffelungen. Ihr Steuerberater in Gelsenkirchen berät Sie zu den wichtigsten Besonderheiten.

Stempel mit Aufschrift Erbschaftssteuer
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Höhe der Erbschaftssteuer ist maßgeblich vom Verwandtschaftsgrad abhängig.
  • Je näher Sie mit dem oder der Verstorbenen verwandt sind, desto höher ist Ihr Freibetrag.
  • Vor allem für Immobilien, Betriebe und Hausrat gibt es zusätzliche Sonderregelungen und Freibeträge.

Was macht die Erbschaftssteuer so besonders?

Was die Höhe der Erbschaftssteuer angeht, ist neben der Höhe des Erbes vor allem der Verwandtschaftsgrad entscheidend. Je enger Sie mit dem oder der Verstorbenen verwandt sind, desto mehr dürfen Sie steuerfrei behalten:

VerwandtschaftsgradFreibetragSteuerklasse
Ehepartner500.000 EuroErbschaftssteuerklasse I
Kinder (leiblich, Stief- und Adoptivkinder)400.000 EuroErbschaftssteuerklasse I
Enkelkinder200.000 EuroErbschaftssteuerklasse I
Eltern, Großeltern und Urenkel100.000 EuroErbschaftssteuerklasse I
andere Verwandte20.000 EuroErbschaftssteuerklasse II
nicht Verwandte20.000 EuroErbschaftssteuerklasse III

Nach Abzug des jeweiligen Erbschaftssteuerfreibetrags wird mithilfe des Erbschaftssteuersatzes der entsprechenden Erbschaftssteuerklasse die Höhe der Erbschaftssteuer festgelegt. Dabei gelten folgende Steuersätze:

Steuerpflichtiges ErbeErbschaftssteuerklasse IErbschaftssteuerklasse IIErbschaftssteuerklasse III
bis 75.000 Euro7 %15 %30 %
bis 300.000 Euro11 %20 %30 %
bis 600.000 Euro15 %25 %30 %
bis 6 Mio. Euro19 %30 %30 %
bis 13 Mio. Euro23 %35 %30 %
bis 26 Mio. Euro27 %40 %50 %
mehr als 26 Mio. Euro30 %43 %50 %

Freibeträge und ihre Tücken

Die oben genannten pauschalen Erbschaftssteuerfreibeträge werden um weitere Ausnahmen und Frei- sowie Versorgungsfreibeträge ergänzt:

  • Überlebende Ehepartner und Kinder bis zu einem Alter von 27 Jahren profitieren von einem Versorgungsfreibetrag.
  • Für Hausrat gilt ein Freibetrag, dessen Höhe von der jeweiligen Erbschaftsteuerklasse abhängt.
  • Bewegliche Gegenstände, wie Autos, Schmuck und Elektrogeräte, sind bis zu einem gewissen Wert nicht erbschaftsteuerpflichtig.
  • Selbst bewohnte Immobilien können unter bestimmten Auflagen steuerfrei vererbt werden.
  • Wer den Verstorbenen oder die Verstorbene vor dem Tod gepflegt hat, profitiert von einem Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000 Euro.
  • Gerade bei kleinen und mittleren Betrieben gibt es zahlreiche Sonderregelungen bei der Bewertung des Betriebsvermögens, um dieses zu schützen.

Bewertung von Erbschaftsvermögen

Bei Wertpapieren und Barvermögen ist der Wert offensichtlich. Schwieriger ist es, wenn Grundstücke, Gebäude oder Firmen vererbt werden. Bei Immobilien gilt für die Berechnung der Erbschaftssteuer der aktuelle Verkehrswert nach dem Vergleichswertverfahren. Sind nicht genug Vergleichsobjekte verfügbar, wird das Sachwert- oder Ertragswertverfahren angewendet. Selbst bewohnte Immobilien können unter gewissen Auflagen auch erbschaftssteuerfrei weitergegeben werden.


Fazit: In Sachen Erbschaftssteuer unbedingt beraten lassen!

Mit ihren variablen Steuersätzen, zahlreichen Freibeträgen, Ausnahmen und Sonderregelungen gehört die Erbschaftssteuer zweifellos zu den komplizierten Steuerangelegenheiten. Wenden Sie sich daher an unsere Kanzlei für Steuerberatung in Gelsenkirchen, um möglichst viel von Ihrem Erbe zu haben und die Steuerbelastung so gering wie möglich zu halten.